Satzung des Hamelner Anwalt- und Notarverein e.V.

 

beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Hamelner Anwaltsvereins

am 02.11.2011 in Hameln.

 

1. Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (Vereinsjahr)

§ 1 Name, Sitz

Der Verein trägt den Namen „Hamelner Anwalt- und Notarverein e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Hameln.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Zweck, Ziel, Aufgaben

§ 3 Zweck, Ziel, Aufgaben

(1)       Zweck des Vereins als Berufsverband ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft und des Anwaltsnotariats im Bezirk Hameln insbesondere durch

a.         Förderung von Rechtspflege und Gesetzgebung;

b.         Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit, der Verschwiegenheit und der Gewährleistung des Rechts auf Interessenvertretung; Sicherung und Förderung der Qualität anwaltlicher Leistungen;

c.         Aus- und Fortbildung;

d.         Pflege des Gemeinsinnes;

e.         Pflege des wissenschaftlichen Geistes und des Geschichtsbewusstseins der Rechtsanwaltschaft.

(2)       Ziel des Vereins ist die Zusammenfassung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Bezirk Hameln. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er will durch die Stärkung des Anwaltsberufs einen Beitrag zur Festigung der verfassungsmäßigen Rechtsordnung leisten und insbesondere zur Wahrung von Grund- und Menschenrechten beitragen sowie die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am Recht fördern. Er setzt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben für die Gleichstellung von Mann und Frau ein.

(3)        Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.

(4)       Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen.

(5)       Der Verein ist berechtigt, sich an Gesellschaften zu beteiligen, deren Unternehmensgegenstand dem Zweck des Vereins gleich oder ähnlich ist, solche Gesellschaften zu gründen, zu erwerben und zu leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung zu beschränken. Der Verein ist berechtigt, seinen Vereinszweck nicht selbst, sondern durch solche Gesellschaften zu verfolgen und diesen Tätigkeiten des Vereins ganz oder teilweise zu überlassen.

III. Mitgliedschaft, Beiträge, Umlagen

§ 4 Mitglieder

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder; außerordentliche Mitglieder haben jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht.

§ 5 Ordentliche, außerordentliche Mitglieder

(1)       Ordentliches Mitglied kann jede(r) im Bezirk des Amtsgerichts Hameln tätige Rechtsanwalt / Rechtsanwältin oder Rechtsbeistand werden. Dies schließt ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes ein, die sich auf der Grundlage der Richtlinie 98/5/EG (§ 2 EuRAG) in Deutschland niedergelassen haben. Gleiches gilt für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Mitgliederstaaten der Welthandelsorganisation, die auf Grund von § 206 Abs. 1 BRAO bei einer örtlichen Rechtsanwaltskammer zugelassen sind.

(2)       Als außerordentliche Mitglieder können auf entsprechenden Antrag aufgenommen werden:

a.         Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsbeistände, die auf ihre Zulassung verzichtet haben,

b.         nicht im Bezirk des Amtsgerichts Hameln zugelassene Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Rechtsbeistände.

(3)        Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.

(4)        Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen.

(5)       Über die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet der/die 1. Vorsitzende(r). Lehnt er/sie die Aufnahme ab, so hat er/sie dies dem Bewerber/der Bewerberin durch eingeschriebenen Brief unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber/die Bewerberin binnen zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief die Entscheidung des (Gesamt)Vorstands beantragen.

IV. Zusammenwirken im Verband

§ 6 Verbandszugehörigkeit

(1)       Der Hamelner Anwaltsverein gehört dem DAV-Landesverband Niedersachsen und dem DAV als ordentliches Mitglied an.

(2)       Der Hamelner Anwaltsverein unterstützt den Landesverband und den DAV bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

(3)       Der Hamelner Anwaltsverein unterrichtet den DAV und den Landesverband über seine Arbeit und beteiligt ihn an allen Maßnahmen, die über seinen Vereinsbezirk hinaus von Bedeutung sind.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Verfolgung seines Zwecks und seines Ziels sowie bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Sie fördern in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Vereins, im Übrigen im Einvernehmen mit ihm die berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der Anwaltschaft, die Ausbildung des juristischen Nachwuchses und die Fortbildung der Anwaltschaft.

§ 8 Beiträge / Umlagen

(1)       Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Die Höhe und Ausnahmen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und festgesetzt. Die Mitglieder haben die Beiträge und Umlagen jährlich im Voraus zu entrichten. Auf schriftlichen Antrag an den Vorstand kann dieser einem Mitglied gestatten, den Jahresbeitrag in monatlichen Raten, jeweils monatlich im voraus abzutragen.

(2)       Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder im Sinne von § 5 Abs. 2 a) sind von der Beitrags- und Umlagepflicht befreit.

(3)       Innerhalb von 2 Jahren nach der anwaltlichen Erstzulassung ist jedes Vereinsmitglied von der Beitragszahlung freigestellt. Die Zahlungspflicht beginnt mit dem Anfang des darauffolgenden Quartals.

(4)       Ein einmal festgesetzter Jahresbeitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung.

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft, Ausschluss

(1)       Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, die ordentliche Mitgliedschaft auch durch Wegfall der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist erklärt werden.

(2)       Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken gröblich zuwider oder kommt es trotz schriftlicher Mahnung des/der Schatzmeisters/-in mit seinen Beiträgen und Umlagen während eines halben Jahres in Rückstand, oder tritt ein Mitglied seinem Landesverband nicht bei, kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Vorher ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief des/der 1. Vorsitzenden Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstands ist innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Frist für die Einlegung der Berufung beginnt mit Zugang des Beschlusses des Vorstands. Sie ist durch eingeschriebenen Brief an den/die 1. Vorsitzende(n) oder zwei weitere Vorstandsmitglieder (§ 17 Abs. 1) zu richten.

V. Vereinsorgane

§ 10 Vereinsorgane

(1)        Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung (§§ 11 bis 15)

b. der Vorstand (§§ 16, 17)

c. der/die Vorsitzende (Präsident)

(2)       Bei der Zusammensetzung der Organe ist der Anteil der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an der Mitgliedschaft angemessen zu berücksichtigen.

§ 11 Mitgliederversammlung -Aufgaben

(1)        Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a.         die Wahl der Mitglieder des Vorstands

b.         die Bestellung des/der Kassenprüfers/-in und seines/ihres Vertreters bzw. seiner/ihrer Vertreterin

c.         die Genehmigung des Jahresabschlusses

d.         die Entlastung des Vorstands

e.         die Festsetzung er Mitgliedsbeiträge und Umlagen sowie den Erlass oder die Änderung der Beitragsordnung

f.          die Änderung der Satzung

g.         die Auflösung des Vereins

h.         die Entscheidungen nach § 3 Abs. 5 Satz 2

i.           die ihr an anderer Stelle dieser Satzung übertragenen Aufgaben

j.          die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Vorstands, die auch die zeitliche Beanspruchung berücksichtigen und auch pauschalierend festgesetzt werden kann.

(2)       Bei der Wahl des Vorstands hat die Mitgliederversammlung regionale und fachliche Ausgewogenheit anzustreben.

§ 12 Mitgliederversammlung - Sitzungen

(1)       Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens zweimal einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.

(2)       Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen von mindestens 3           Mitgliedern gemeinschaftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt wird.

(3)       Die Mitgliederversammlung hat innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung stattzufinden.

(4)       Sie ist ebenfalls einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

§ 13 Mitgliederversammlung - Einberufungsfrist

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Mitteilung in Textform an die Mitglieder.

§ 14 Mitgliederversammlung - Anträge, Wahlvorschläge, Teilnahme

(1)       Anträge in der Mitgliederversammlung können die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, der/die 1. Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstands stellen. Das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten, haben die Mitglieder und der/die 1. Vorsitzende.

(2)       Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand i. S. d. § 26 BGB (§ 17 Abs. 1) eingehen, Anträge auf Satzungsänderung spätestens drei Wochen vorher. Hierüber sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.

§ 15 Mitgliederversammlung - Leitung, Abstimmungen

(1)        Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende.

(2)       Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(3)       Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Satzungsänderung erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(4)       Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

(5)        Die Stimmberechtigten sind an Weisungen nicht gebunden.

(6)       Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Geschäftsordnungsbeschluss über den Abstimmungsmodus. Bei geheimer Abstimmung erfolgt die Auszählung durch drei Zähler, die von der Mitgliederversammlung gewählt und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(7)       Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen.

§ 16 Vorstand - Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer

(1)        Der Vorstand besteht aus

                        

der / dem  Vorsitzenden (Präsidentin / Präsidenten)

                        der / dem Schriftführerin / Schriftführer (Kanzler/in)

                        der / dem Schatzmeisterin / Schatzmeister (Quästor/in)      

Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt und sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Mitglieder des Vereins sein müssen.

(2)       Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des      Vorstands beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der sie             gewählt werden, und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der die Neu- oder Wiederwahl stattgefunden hat. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben sie im Amt.

(3)       Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied des Vereins ist.

(4)       Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstands während der Wahlperiode aus, so kann für die restliche Zeit eine Ersatzwahl stattfinden. Sie muss stattfinden, wenn mindestens 2 Mitglieder des Gesamtvorstands ausgeschieden sind.

§ 17 Vorstand - Aufgaben

(1)       Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den/die Vorsitzende(n) oder durch ein Mitglied des Vorstands (Schriftführer/in und Schatzmeister/in als stellvertretende Vorsitzende).

            Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

            Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur tätig werden sollen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

(2)       Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung oder anderen Vereinsorganen in der Satzung übertragen sind. Er kann dem/der Vorsitzenden weitere Aufgaben übertragen.

(3)       Der Vorstand bestimmt die angemessene Aufwandsentschädigung für den/die Vorsitzende, die auch die zeitliche Beanspruchung berücksichtigen und auch pauschalierend festgesetzt werden kann.

(4)       Beschlüsse des Vorstands werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch schriftliche Abstimmung gefasst. Die Sitzungen werden vom/von der  Vorsitzenden einberufen. Schriftliche Abstimmungen werden von ihm/ihr veranlasst. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Für schriftliche Abstimmungen ist vom/von der Vorsitzende(n) eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.

(5)       Der Vorstand bezieht die Mitglieder bei allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in die Meinungsbildung ein und unterrichtet sie umfassend.

(6)       Der Vorstand hat das Vermögen des Vereins und seine Finanzen zu verwalten sowie die Vorstandssitzungen vorzubereiten.

§ 18 Der/die Vorsitzende

Der/die Vorsitzende repräsentiert den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Er/sie leitet die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vorstands und entscheidet in allen unaufschiebbaren Angelegenheiten.

VI. Auflösung des Vereins, Schlussbestimmung

§ 20 Auflösung

(1)       Der Verein kann nur mit 4/5 der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese ist insoweit beschlussfähig, wenn in ihr mindestens 3/4 aller im Verein vorhandenen Stimmen vertreten sind und die Einberufung der Mitgliederversammlung mindestens drei Monate vorher unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes erfolgte.

(2)       Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 02.11.2011 beschlossen. Sie tritt am selben Tag in Kraft.

 

Download der Satzung als PDF